Glossar

A

Akteur*innen der Antidiskriminierungsberatung

Es gibt viele Beratungsstellen für Personen, die Diskriminierung erfahren haben. Dazu zählen nicht nur die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) und die Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS), sondern auch viele Vereine, die auf die Beratung bestimmter benachteiligten Gruppen spezialisiert sind. Ihre Beratungsprinzipien sind  Vertraulichkeit, Parteilichkeit und Unabhängigkeit.
Die Berliner Fachstelle „Fair mieten – Fair wohnen“ bietet Beratung an für Personen, die von  Diskriminierung im Bereich des Wohnens betroffen sind:
https://fairmieten-fairwohnen.de/beratung-begleitung/beratungsangebot

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft. Das AGG baut auf vier Richtlinien der Europäischen Union (EU) auf, die als Richtschnur für die Stärkung des Diskriminierungsschutzes auf nationaler Ebene der EU Mitgliedsstaaten gelten. Das AGG untersagt Diskriminierung im privatrechtlichen Rechtsverkehr. Dies betrifft auch den Bereich Wohnen. Im §1 AGG wird das Ziel des Gesetzes formuliert: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ [1]

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft. Das AGG baut auf vier Richtlinien der Europäischen Union (EU) auf, die als Richtschnur für die Stärkung des Diskriminierungsschutzes auf nationaler Ebene der EU Mitgliedsstaaten gelten. Das AGG untersagt Diskriminierung im privatrechtlichen Rechtsverkehr. Dies betrifft auch den Bereich Wohnen. Im §1 AGG wird das Ziel des Gesetzes formuliert: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ [1]


Artikel 3 Grundgesetz (GG)

Der Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) regelt zum einen die Gleichstellung aller Menschen vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 GG), zum anderen die Gleichstellung von Mann und Frau (Artikel 3 Absatz 2 GG). Er regelt auch das Diskriminierungsverbot, das besagt: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Absatz 3 GG). Das Diskriminierungsverbot nennt nicht explizit die sexuelle Identität und Orientierung als Diskriminierungsmerkmale. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier eine Benachteiligung aber nur aus schwerwiegenden Gründen möglich.[2]


R

Rechtsprechung §19 Abs. 3 AGG

Laut §19 Absatz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine Ungleichbehandlung bei Vermietung von Wohnraum zulässig, wenn damit „die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ erstrebt wird. Folglich wird hier Ungleichbehandlung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft erlaubt. Bei der Einführung dieser Regelung war es das Ziel des Gesetzgebers, mit dieser Vorschrift ein Zusammenleben ohne Ausgrenzung zu stärken. Aus der Sicht des europäischen Diskriminierungsschutzes stellt diese Regelung aber ein Einfallstor für Diskriminierung dar. Deshalb muss nach allgemeiner Rechtsprechung diese Ausnahmeregelung so ausgelegt werden, dass nur positive Maßnahmen (beispielsweise Förderquoten) für Menschen mit Migrationshintergrund eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. [2]

Quellen:

[1] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)(2006),
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

[2] Droste, Knorr-Siedow Dobrusskin, Domann (2017).  „Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt: Interventionsmöglichkeiten in Berlin“, Gutachten im Auftrag der Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung im Land Berlin, UrbanPlus Droste & Partner, https://fairmieten-fairwohnen.de/wp-content/uploads/2018/04/UP_Gutachten-Interventionssystem-gg-Diskriminierung-Wohnungsmarkt-2017_korr-2018.pdf.