UMSEtZUNG FÜR Wohnungsunternehmen

Fair vermieten bedeutet …

… eine diskriminierungs- und vorurteilsarme Vermittlung, Vermietung und Verwaltung von Wohnungen in Berlin sicherzustellen.

  • Öffentliches Bekenntnis zum Leitbild
  • Sicherstellung eines „Fairen Vermietens“ durch eine aktive Umsetzung der Leitsätze, jeweils im Rahmen der eigenen Strukturen

… Mitverantwortung dafür zu übernehmen, dass in Berlin ein vielfältiges Wohnungsangebot erhalten bleibt.

  • Bei Neu- und Umbau werden die gesetzlichen Vorgaben barrierefreien Bauens konsequent umgesetzt.
  • Wohnungsgrundrisse und -größen werden vielfältig gestaltet und große Haushalte mitbedacht.
  • Das Gesamtkonzept weist auch flexible Grundrisse auf.
  • Mikro-Apartments, möbliertes Wohnen und andere gezielt befristete Wohnkonzepte werden nur einem tatsächlichen Bedarf entsprechend umgesetzt.

… Wohnungsangebote niedrigschwellig und allgemein zugänglich zu machen.

  • Veröffentlichung über verschiedene einer breiten Öffentlichkeit kostenlos zugängliche Medien (z. B. Internetportale, kostenlose Wochen-Zeitungen in Druck- und digitaler Version, soziale Medien, Aushänge in Vermietungsbüros, etc.).
  • Veröffentlichung von Wohnungsangeboten in mindestens einem nicht-digitalen Format.
  • Bei digitaler Veröffentlichung auf eigenen Portalen Beachtung von Barrierefreiheit.
  • Ansprechbarkeit für Rückfragen potenzieller Mieter*innen.
  • Vermeidung von Immobilienportalen, die durch Premium-Accounts Ungleichbehandlung fördern.
  • Leicht verständliche Information dazu, welche Anforderungen zum Abschluss eines Mietvertrags erfüllt werden müssen, entweder als fester Textbaustein von Annoncen oder auf der Internetseite des Wohnungsunternehmens.

… Diskriminierungsbeschwerden ernst zu nehmen, zu bearbeiten und Maßnahmen gegen diese Diskriminierungen zu entwickeln.

  • Die Klärung des Sachverhalts wird unmittelbar und im Rahmen der genannten Fristen angegangen, die Verantwortlichen beschäftigen sich mit den Machtverhältnissen, die zur Diskriminierung geführt haben und vollziehen einen Perspektivenwechsel im Sinne des/der Betroffenen.
  • Der Beschwerdefall wird von dem/der Vermieter*in (bei Unternehmen intern) geprüft, ggfs. gemeinsam mit in den Fall involvierten Mitarbeiter*innen oder Hausverwaltungen.
  • Die Ergebnisse sachgerecht durchgeführter Testings werden als Indizien dafür anerkannt, dass Diskriminierung stattgefunden hat.
  • Für sich selbst oder das Unternehmen und ggfs. für Mitarbeiter*innen, für Wohnraumsuchende und Mieter*innen wird an jeweils geeigneter Stelle transparent gemacht, wie das Beschwerdeverfahren des/der Vermieter*in im Falle einer Diskriminierungsbeschwerde aussieht. Geeignete Stellen sind z. B. Inter- und Intranetseiten, Anlagen zum Mietvertrag oder regelmäßige Kommunikationsformate im Kontext der Vermietung (Mieteranschreiben, Aushänge, Mieter-Zeitungen etc.).
  • Die Hausordnung enthält einen Hinweis oder eine Anlage, dass Diskriminierung auch im Nachbarschaftlichen Miteinander verboten ist und ggfs. verfolgt wird.
  • Alle Absichtserklärungen zur Bekämpfung von Diskriminierung im Bereich des Wohnens werden (bei Wohnungsunternehmen) an einer prominenten Stelle der Internetseiten veröffentlicht.
  • Unternehmen, die Vermietung und/oder Bewirtschaftung von Wohnraum leisten, erklären sich dazu bereit, die Geschäftsleitung als zuständige Ansprechperson für die interne Klärung von Diskriminierungsbeschwerden zu benennen.
  • Als Zeichen gegen Diskriminierung können Unternehmen auch durch präventive Maßnahmen wie AGG-Schulungen für Mitarbeiter*innen zeigen, dass sie Diskriminierungsbeschwerden von Mieter*innen ernst nehmen.

… dass Vermieter*innen und Hausverwaltungen bei Nachbarschaftskonflikten diskriminierungssensibel reagieren.

  • Nachbarschaftskonflikte werden ernstgenommen als Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität
  • Bei Nachbarschaftskonflikten wird beiden Konfliktparteien die Möglichkeit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  • Bei Nachbarschaftskonflikten, bei denen fehlende Sprachkenntnisse oder andere Schwierigkeiten des sprachlichen Ausdrucks eine Rolle spielen, wird beiden Aussagen das gleiche Vertrauen entgegengebracht.
  • Bei unterschiedlichen Darstellungen und Vorwürfen prüfen die für den Wohnungsbestand Verantwortlichen, ob Vorurteile und/oder Diskriminierung im Konflikt eine Rolle spielen.
  • In schweren Konflikten und im Diskriminierungsfall wird eine Nachbarschaftsmediation angeregt und Kontakt zu externen Mediator*innen hergestellt, z. B. in einem Stadtteilzentrum. Die Voraussetzungen dafür sind ein gegenseitiges Einverständnis für eine Mediation und dass keine Gewalt erfolgt ist.
  • Ansprechpartner*innen, interne Beschwerdestellen in Wohnungsunternehmen oder/und ggfs. für das Sozialmanagement Verantwortliche werden für Diskriminierung in Nachbarschaftskonflikten sensibilisiert.

… Fair vermieten bedeutet, Vergabeprozesse für Wohnungssuchende nachvollziehbar zu kommunizieren und Vergabekriterien sichtbar zu machen.

  • Die Erläuterung der Vergabekriterien und des Vergabeverfahrens sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung an einer für alle Bewerber*innen allgemein zugänglichen Stelle zeigt, dass Transparenz zum Vergabeverfahren ernstgenommen und verantwortungsbewusst umgesetzt wird.
  • Vergabekriterien, die eine digitalisierte Vorauswahl bestimmen, werden nachvollziehbar gemacht und auch, welches der nächste Schritt im Vergabeprozess ist.
  • Faire Vergabeverfahren (auch nach einer digitalen Vorauswahl) sind aus der Antidiskriminierungs-Perspektive z. B. ein Losverfahren oder eine „first-come-first-served“-Strategie für die Einladung zur Wohnungsbesichtigung.
  • Das Bewerbungsverfahren wird, analog zu entsprechenden Verfahren auf dem Arbeitsmarkt, anonym durchgeführt, inbegriffen der Einladung zur Wohnungsbesichtigung.
  • Wo Personen die Auswahl von Interessierten für eine Wohnungsbesichtigung treffen, werden die Kriterien für die Auswahl offengelegt.
  • Wo Personen die Auswahl von Interessierten für eine Wohnungsbesichtigung treffen, wird offengelegt, ob es sich um die Entscheidung einer einzelnen Person mit einer spezifischen Aufgabe im Unternehmen handelt oder um ein Vier- oder Sechs-Augen-Prinzip der Entscheidung und welche Funktionen die daran Beteiligten haben.
  • Auswahlalgorithmen können Diskriminierung verursachen. Sie werden regelmäßig auf mögliche Diskriminierung geprüft und ggfs. überarbeitet.
  • Priorisierungen, die aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Auflagen der Landeseigenen Wohnungsunternehmen oder im geförderten Wohnraum nötig sind, werden im Wohnungsangebot nachvollziehbar gemacht
  • Bei Veröffentlichung in unternehmenseigenen Online-Portalen zeigt bereits bei Interessenbekundung ein Ampelsystem an, ob die Bewerbung aufgrund der genannten Vergabekriterien Erfolgsaussichten hat und wie viele Mitbewerber*innen es gibt, die die gleichen Kriterien erfüllen.

… Kommunikation mit den Mieter*innen verständlich, diskriminierungsfrei und in leichter Sprache zu gestalten.

  • Der Mietvertrag, Anhänge zum Mietvertrag, die Hausordnung, Aushänge im Haus, Kommunikationsabläufe (z. B. Erreichbarkeit von Hausmeister*innen, Vorgehen bei Havarien), Mieterfibeln etc. werden in einer leichten und diskriminierungsfreien Sprache formuliert, so dass sie von allen verstanden werden können.
  • Vermieter*innen/Hausverwaltungen schreiten bei diskriminierenden Formulierungen Dritter – wie z. B. Mitteilungen von Hausverwaltungen oder Handwerksbetrieben, die sie beauftragt haben – ein und unterbinden diese.
  • Hausordnungen werden leicht verständlich gestaltet, indem sie illustriert werden (Bilder, Piktogramme, bei online stehenden Hausordnungen Videos, Apps).
  • Hausordnungen, Aushänge im Hausflur, Einladungen zu auf das Wohnen/die Nachbarschaft bezogene Veranstaltungen und Information zu wichtigen Kommunikationsabläufen (z. B. bei Havarien) werden mehrsprachig angeboten, in einfacher deutscher und abhängig von der Zusammensetzung der Nachbarschaft in mindestens einer weiteren Sprache.
  • Neu formulierte Hausordnungen werden allen aktuellen und zukünftigen Mieter*innen per Brief und Aushang zugestellt.

… Wohnungsannoncen diskriminierungsfrei zu formulieren.

  • Diskriminierungsfreie Wohnungsannoncen schließen niemanden aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der Familienform als Bewerber*in aus. Sie enthalten einen Hinweis auf den Schutz der Wohnungssuchenden durch das AGG.
  • Diskriminierungsfreie Wohnungsannoncen sind in einfacher Sprache und ohne Sexismen/Rassismen in Bild und Text formuliert. Wenn sie auf eigenen Internetseiten online publiziert werden, wird die Barrierefreiheit dieser Internetseite sichergestellt.
  • Bei der Verwendung von Bildern wird durch einen gut verständlichen, den Bildgegenstand tatsächlich erfassenden Text die Barrierefreiheit auch für Menschen mit Sehbehinderungen unterstützt.
  • Diskriminierungsfreie Wohnungsannoncen weisen darauf hin, dass aus Gründen der Gleichbehandlung der Bewerbungen nur angeforderte Bewerbungsunterlagen zur Kenntnis genommen werden.
  • Diskriminierungsfreie Wohnungsannoncen weisen den Grad der Barrierefreiheit des angebotenen Wohnraums fachlich richtig aus und beziehen dabei alle zu nutzenden Gebäudebereiche und das unmittelbar zum Gebäude gehörende Wohnumfeld ein.

… sich als Vermieter*in mit den verschiedenen Formen von Diskriminierung und gesellschaftlichen Machtverhältnissen auseinanderzusetzen, die zu Diskriminierung führen und in Kenntnis des AGG gegen Diskriminierung vorzugehen.

  • Weiterbildungen zum AGG für sich selbst und – wo zutreffend – Personal gehören zum Selbstverständnis und Qualitätsmanagement der Aufgabe der Bewerbung, Vermietung und Verwaltung von Wohnraum. Die Weiterbildungen beinhalten eine Sensibilisierung für die Lebenslagen der verschiedenen häufig von Diskriminierung betroffenen Bevölkerungsgruppen.
  • Die regelmäßige Auseinandersetzung mit den verschiedenen und sich ständig veränderbaren Formen der Diskriminierung ist Bestandteil der eigenen Arbeitsplanung.
  • Weiterbildung in diesem Bereich wird vorrangig aus dem Angebot der Antidiskriminierungsberatungen wahrgenommen, z. B. aus dem Angebot der Fachstelle Fair mieten – Fair wohnen, zu verschiedenen Zielgruppen und in verschiedenen Formaten.
  • Handreichungen, Arbeitshilfen und Informationsmaterialien der Antidiskriminierungsarbeit im Bereich Wohnen sind eigene „Pflichtlektüre“ bzw. werden ggfs. dem Personal als solche zur Kenntnis zu gegeben.

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